Fremdenrecht in Österreich
Fremdenrecht
Das Fremdenrecht zählt zu den Kernkompetenzgebieten unserer Kanzlei. Aufgrund unserer Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir umfassende Beratung in
fremdenrechtlichen Angelegenheiten an und übernehmen selbstverständlich auch die rechtliche Vertretung.
In Österreich fallen alle jene Personen unter das Fremdenrecht, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen Grundsätzlich ist zwischen Mitgliedern des Schengenraumes (Schengenstaaten) und Nicht-Mitgliedern zu unterscheiden, weil Schengenbürger visumfrei in Österreich einreisen und sich 3 Monate lange in Österreich aufhalten dürfen. Unter bestimmten Umständen sind EU-Bürgerinnen/EU-Bürger zum Aufenthalt in Österreich über 3 Monate hinaus berechtigt, nämlich beispielsweise dann, wenn sie in Österreich ArbeitnehmerInnen sind, beruflich selbstständig sind oder über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu versorgen.
Passpflichtige Fremde unterliegen in Österreich der Visumpflicht, das heißt für die Einreise und den Aufenthalt muss ein Visum erteilt werden. Vorausgesetzt es liegt kein Zurückweisungsgrund vor, dürfen sich passpflichtige Personen, denen ein Visum ausgestellt wurde, in Österreich aufhalten.
Aufgrund unserer Fach- und Sprachkenntnisse (deutsch, englisch, türkisch) im Fremdenrecht, beraten wir Personen, die als Schlüsselkräfte (selbstständig und unselbstständig), aufgrund von Familienzusammenführungen, als Studenten oder aus sonstig rechtlich zulässigen Gründen den befristeten oder dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben.
Niederlassung und Aufenthalt in Österreich
In Österreich fallen alle jene Personen unter das Fremdenrecht, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen Grundsätzlich ist zwischen Mitgliedern des Schengenraumes (Schengenstaaten) und Nicht-Mitgliedern zu unterscheiden, weil Schengenbürger visumfrei in Österreich einreisen und sich 3 Monate lange in Österreich aufhalten dürfen. Unter bestimmten Umständen sind EU-Bürgerinnen/EU-Bürger zum Aufenthalt in Österreich über 3 Monate hinaus berechtigt, nämlich beispielsweise dann, wenn sie in Österreich ArbeitnehmerInnen sind, beruflich selbstständig sind oder über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu versorgen.
Hat der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich die Dauer von 5 Jahren erreicht oder überschritten, so kann eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Visumpflicht für passpflichtige Fremde
Passpflichtige Fremde unterliegen in Österreich der Visumpflicht, das heißt für die Einreise und den Aufenthalt muss ein Visum erteilt werden. Vorausgesetzt es liegt kein Zurückweisungsgrund vor, dürfen sich passpflichtige Personen, denen ein Visum ausgestellt wurde, in Österreich aufhalten.
Aufgrund unserer Fach- und Sprachkenntnisse (deutsch, englisch, türkisch) im Fremdenrecht, beraten wir Personen, die als Schlüsselkräfte (selbstständig und unselbstständig), aufgrund von Familienzusammenführungen, als Studenten oder aus sonstig rechtlich zulässigen Gründen den befristeten oder dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben.