Die Beschäftigung von AusländerInnen ist in Österreich durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt.
Beschäftigung von Ausländern
Ausländer oder Ausländerinnen dürfen in Österreich nur dann einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen, wenn den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechts entsprochen ist.
Generell ist die Beschäftigung von Ausländern in Österreich nur zulässig, wenn (1) diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind oder (2) eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.
Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen, ohne dass entsprechende Genehmigungen vorliegen, setzen sich hohen Strafzahlungen aus. Die Finanzpolizei, eine bundesweite Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums, kontrolliert die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, in einem Ausbildungsverhältnis, als überlassene Arbeitskraft sowie auch im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.
Auch die Beschäftigung eines freien Dienstnehmers oder eines Auftragnehmers im Rahmen eines Werkvertrages fällt unter das das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig.
Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen, ohne dass entsprechende Genehmigungen vorliegen, setzen sich hohen Strafzahlungen aus. Die Finanzpolizei, eine bundesweite Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums, kontrolliert die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, in einem Ausbildungsverhältnis, als überlassene Arbeitskraft sowie auch im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.
Auch die Beschäftigung eines freien Dienstnehmers oder eines Auftragnehmers im Rahmen eines Werkvertrages fällt unter das das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig.